Branchen

Soziale Einrichtungen und Träger

Besonders schützenswerte Daten, besonders knappe Mittel.

Beratungsstellen, Pflegedienste, Werkstätten und Träger der freien Wohlfahrtspflege verarbeiten Daten, die zum Empfindlichsten gehören, was es gibt – bei gleichzeitig eng gebundenen Mitteln und Personal, das für Menschen da sein soll und nicht für Technik.

Ausgangslage

Wie es in diesem Umfeld meistens aussieht.

Dokumentation entsteht dort, wo die Arbeit stattfindet: im Außendienst, in der Beratung, in der Einrichtung. Sie muss mobil verfügbar, rollenbasiert getrennt und trotzdem einfach bedienbar sein. Und sie darf nicht auf Servern liegen, über deren Standort niemand Auskunft geben kann.

Finanziert wird über Zuwendungen und Leistungsentgelte, was Investitionen an Haushaltsjahre bindet. Eine Lösung, die planbare Betriebskosten hat, ist deshalb oft wichtiger als eine, die im Einkauf günstiger wäre.

Der Rahmen

Was bei Ihnen gilt – und was daraus für die IT folgt.

Nicht jede Vorgabe betrifft jede Organisation gleich. Diese hier begegnen uns in Ihrem Umfeld am häufigsten.

Kirchliches Datenschutzrecht bei kirchlicher Trägerschaft

Einrichtungen in katholischer oder evangelischer Trägerschaft – etwa unter dem Dach von Caritas oder Diakonie – unterliegen nicht der DSGVO, sondern dem KDG beziehungsweise dem DSG-EKD. Beide sind der DSGVO nachgebildet, weichen aber in Zuständigkeit, Meldewegen und Vertragsanforderungen ab.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO genügt dort formal nicht; verlangt wird eine Vereinbarung nach der jeweils geltenden kirchlichen Vorschrift. Aufsicht führen die kirchlichen Datenschutzaufsichten, nicht die Landesbeauftragten.

Sozialdaten

Wer Sozialdaten für Leistungsträger verarbeitet, unterliegt zusätzlich dem Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und den Vorgaben der §§ 67 ff. SGB X.

Die Anforderungen an Zweckbindung, Protokollierung und Weitergabe gehen über das hinaus, was die DSGVO allein verlangt.

Besondere Kategorien nach Artikel 9 DSGVO

Angaben zu Gesundheit, Herkunft, Religion oder Sexualleben sind besonders geschützt. In der sozialen Arbeit fallen sie regelmäßig an – oft alle gleichzeitig in derselben Akte.

Technisch heißt das: Verschlüsselung, feingliedrige Rollen und nachvollziehbare Zugriffe. Nicht als Kür, sondern als Voraussetzung.

Diese Übersicht ordnet ein, welche Vorgaben in Ihrem Umfeld typischerweise greifen, und ersetzt keine Rechtsberatung. Was für Ihre Organisation konkret gilt, hängt von Trägerschaft, Rechtsform und Tätigkeit ab – klären Sie es mit Ihrer Rechts- oder Datenschutzberatung.

Wo man anfängt

Mit der Frage nach der Trägerschaft – sie entscheidet über das anwendbare Datenschutzrecht und damit über die Vertragsform. Danach folgt der Blick darauf, wo Falldaten heute tatsächlich liegen; erfahrungsgemäß an mehr Orten als gedacht.

Erstgespräch

Kontakt

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